[ Auszug: Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung
bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht
bedacht sind, ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]